Satzung
über die
Straßenreinigung
in der
Gemeinde Panker
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), des §
45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein - StrWG - i. d.
F. d. Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) wird nach
Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.9.2004 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Gegenstand der
Reinigungspflicht
(1) Die Gemeinde betreibt die
Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
(öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen
übertragen wird.
(2) Die Reinigungspflicht der
Gemeinde umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn
gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die
Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch
die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
(3) Zur Reinigung gehört auch der
Winterdienst. Diese umfaßt das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen
sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege
und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr
auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht
rechtzeitig erkennbar ist.
§ 2
Übertragung der
Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht für die
im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und
Gehwege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern
auferlegt.
Sind die
Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt
sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) Anstelle des Eigentümers
trifft die Reinigungspflicht
1. den Erbbauberechtigten
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude
zur Nutzung überlassen
ist.
- 2 -
(3) Auf Antrag des
Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird;
die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die
Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3
Art und Umfang der
Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfaßt
die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der
Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs, Laub und die Leerung der
Straßenpapierkörbe. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der
Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen
eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Fahrbahnen und Gehwege sind
bei Bedarf, mindestens jedoch alle 4 Wochen, zu säubern. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauberzuhalten. Belästigende
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und
Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur
erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in
denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung
zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen,
Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken
oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen
nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige
oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert
werden.
In der Zeit von 8.00 Uhr bis
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach
Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00
Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel
oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei
Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser
Zu- und Abgang gewährleistet ist.
- 3 -
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn
grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dieses nicht möglich ist - auf dem
Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht
mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn
geschafft werden.
§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß
hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung
und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde
die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen.
§ 5
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser
Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2) Als anliegend im Sinne dieser
Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße
heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün-
oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße
getrennt ist.
§ 6
(1) Für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511,-- € geahndet
werden.
§ 7
Ausnahmen
Befreiungen von der
Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf
besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des
allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht
zugemutet werden kann.
- 4 -
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dieser Satzung ist die Gemeinde berechtigt, die erforderlichen personen-
und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des
Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu
verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,
1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin
und/oder Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und
deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht
entgegensteht;
2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des
Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümerin und/oder
Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und deren
und/oder dessen Anschrift;
3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die
Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des
jeweils zu reinigenden Grundstückes, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes
nicht entgegensteht;
4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der jeweils zu
reinigenden Grundstücke;
5. Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der
öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Grundstücken;
6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung
der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken
zu verwenden.
(2) Die nach Abs. 1 erhobenen
sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und
anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der
Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern
und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten
findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
8.12.1972 außer Kraft.
Panker, den
Gemeinde Panker
Der Bürgermeister
_______________________
Panker/satzung/Straßenreinigung
Panker
Stand: 23.9.2004
Anlage 1) gem. § 2 Abs. 1
der
Straßenreinigungssatzung
der
Gemeinde Panker
vom
Straßenverzeichnis
Für die
nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Straßenteile in der
Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt:
·
die Gehwege
·
die begehbaren Seitenstreifen
·
die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger
geboten ist
·
die Rinnsteine
·
die Hälfte der Fahrbahnen
·
die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders
gekennzeichneten Flächen
Darry
|
Gadendorf
|
Satjendorf
|
Matzwitz
|
Panker
|
|
Am Fresendorfer Weg Am Heisch Auf der Höhe Brammerberg Dorfstraße Heischberg Seebrook Huuskoppel Hühnerbusch Karkkamp Schulweg Sehden |
Bergstraße Brunsberg Hasselbusch Im Brook Karkredder Kastanienallee Rosenstraße Schosterstieg |
Am Teich Dorfstraße Enge Gasse Hohenfelder Straße Matzwitzer Weg Stiller Winkel |
Hörn |
|
Anlage 2) gem. § 2 Abs. 1
der
Straßenreinigungssatzung
der
Gemeinde Panker
vom
Straßenverzeichnis
Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender
Straßenteile in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke
auferlegt:
·
die Gehwege
·
die Radwege - auch soweit deren Benutzung für
Fußgänger geboten ist
Darry
|
Matzwitz
|
|
Hauptstraße |
Dorfstraße |